Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 383 Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 30/13
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 24/13
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 29/13
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 33/13
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 28/13Zitiert von 1
- BVerwG, 11.10.2013 – 6 PB 27/13Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch das vorsitzende Mitglied; Größe des Personalrats in der Agentur für ArbeitZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2019 – 2 ARs 282/18Zuständiges Amtsgericht bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- BVerwG, 24.02.2015 – 5 P 2/14
- BVerwG, 24.02.2015 – 5 P 5/14
25 Entscheidungen zu § 383 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 383 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/383#abs-1 (1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. Eine Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/383#abs-2 (2) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/383#abs-3 (3) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/383#abs-4 (4) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.